Sobald in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union ein Insolvenzverfahren eröffnet wird, an dem Gläubiger beteiligt sind, oder betroffene Gläubiger in den anderen Mitgliedsstaaten ihren Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz haben, unterrichtet das zuständige Gericht oder der von diesem Gericht bestellte Verwalter unverzüglich diese Gläubiger. Hierfür ist zwingend nach Art. 42 EuInsVO das anliegende Formblatt zu verwenden, das in sämtlichen Amtssprachen der Organe der Europäischen Union mit den Worten
„Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Etwaige Fristen beachten“
überschrieben ist, um Gläubigern, die der Sprache des Eröffnungsstaates nicht mächtig sind, das Verständnis zu erleichtern. Derzeit stehen folgende Formulare zur Verfügung: